Statuten

Statuten der Elternvereinigung Eschen

Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Elternvereinigung Eschen“ besteht im Sinne von Artikel 246 ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes ein Verein mit Sitz in Eschen.

Zweck
Art. 2
Die Elternvereinigung bezweckt und unterstützt alle Massnahmen, welche der Förderung von Kindern und Jugendlichen dienen. Besonderen Wert wird auf eine Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft und der Gemeindevertretung gelegt.

Mittel
Art. 3
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) allfälligen Mitgliederbeiträgen
b) Spenden und Schenkungen
c) Anderen Einkünften
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Vereins sind:
a) Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindergarten- und Schulkindern in Eschen

Die Mitgliedschaft entsteht automatisch durch Eintritt des Kindes in den Kindergarten oder die Primarschule Eschen. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt des jüngsten Kindes aus der Primarschule Eschen.

Organisation
Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Art. 7
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Eine Einberufung ist auch dann möglich, wenn 1/10 der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangt. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat 10 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich, unter Beilage der Traktanden zu erfolgen.

Art. 8
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über einen allfälligen Mitgliederbeitrag
e) Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie des Revisors/der Revisorin
f) Abänderung der Statuten
g) Beschlussfassung und Auflösung des Vereins

Art. 9
Beschlüsse der Mitgliederversammlung kommen mit dem einfachen Mehr, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.

Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind öffentlich, schriftliche Wahlgänge sind auf Antrag möglich.

Der Vorstand
Art. 10
Dieser setzt sich zusammen:
Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Revisor/in, Schriftführer/in und allfällige Beisitzer. Es ist pro Schulstufe und Kindergarten mindestens ein Mitglied anzustreben.
Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jährlich bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident vertritt die Elternvereinigung nach aussen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorenthalten sind. Er fördert generell die Tätigkeiten des Vereins im Sinne des vorliegenden Vereinszwecks.

Art. 11
Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse.

Art. 12
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Beschlussfassungen auf dem Zirkularwege sind zulässig.

Schlussbestimmungen
Art. 13
Die Bekanntmachungen erfolgen schriftlich oder mündlich.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Bei Auflösung des Vereins geht das allenfalls verbleibende Vereinsvermögen an die Primarschule und die Kindergärten von Eschen über.

Stand: 06/2020